Themis
Anmelden
BVerwG·5 PB 3/17, 5 PB 3/17 (5 P 3/18)·30.01.2018

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz; Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsanordnung i.S.d. § 77 Nr. 1 PersVG SN

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zugelassen, weil die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Streitpunkt ist, ob für eine Verwaltungsanordnung im Sinne des §77 Nr.1 SächsPersVG eine unmittelbar regelnde Wirkung gegenüber Beschäftigten erforderlich ist. Das BVerwG folgt der Linie, dass das Merkmal der Unmittelbarkeit hierfür nicht mehr entscheidend ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zugelassen, da die Vorinstanz von der BVerwG-Rechtsprechung zur Unmittelbarkeit abweicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung i.S.d. §77 Nr.1 SächsPersVG ist eine unmittelbar regelnde Wirkung gegenüber Beschäftigten nicht mehr als notwendiges Tatbestandsmerkmal anzusehen.

2

Bei Abweichung einer Vorinstanz von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz zuzulassen sein.

3

Sowohl die alte als auch die neue Fassung des §77 Nr.1 SächsPersVG sind dahin auszulegen, dass auf die bloße Unmittelbarkeit der Regelungswirkung gegenüber Beschäftigten nicht abzustellen ist.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch die Verwaltungsgerichte.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 77 Nr 1 PersVG SN§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG a.F.§ 77 Nr. 1 SächsPersVG n.F.§ 90 BlnPersVG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 12. Januar 2017, Az: 9 A 13/16.PL, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 30. Oktober 2015, Az: 9 K 4212/14

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 5 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht mit der entscheidungstragenden Annahme, für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG a.F. bzw. § 77 Nr. 1 SächsPersVG n.F. sei eine unmittelbar regelnde Wirkung in Bezug auf die Beschäftigten erforderlich, von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz ab, dass das Merkmal der Unmittelbarkeit für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung nicht mehr erheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.).