Begriff der Dienststelle im Sinne von § 91 Abs. 6 PersVG BB i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Sätze 1 und 2 PersVG BB; Zulassung der Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Verfahren nach PersVG BB. Streitpunkt ist die Auslegung des Begriffs "Dienststelle" nach § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 PersVG BB. Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. den genannten ArbGG-Vorschriften zugelassen, da die Sache dem Senat Gelegenheit zur Klärung dieser Rechtsfrage bietet. Mit Zustellung beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.
Ausgang: Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung des Begriffs 'Dienststelle' nach PersVG BB gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB ist zu gewähren, wenn die Rechtssache dem Senat Gelegenheit zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage bietet.
Der Begriff "Dienststelle" im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 PersVG BB ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, die der obergerichtlichen Entscheidung zugänglich ist.
Die Frist zur Begründung der zugelassenen Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses und richtet sich nach § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 92a Satz 2 ArbGG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 4. Dezember 2014, Az: OVG 61 PV 15.13, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 22. Oktober 2013, Az: 21 K 1412/13.PVL, Beschluss
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.