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BVerwG·5 PB 30/15, 5 PB 30/15 (5 P 2/16)·04.04.2016

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Begriff der zentral verwalteten IT-Verfahren in § 50 Abs. 3 SGB 2

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verwaltungsorganisation/ITSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitpunkt ist, ob der Begriff der "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" in § 50 Abs. 3 SGB II nur Software oder auch Hardware umfasst. Der Senat soll diese Auslegungsfrage klären. Die Zulassung stützt sich auf § 83 BPersVG i.V.m. §§ 72, 92 ArbGG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zur Klärung der Auslegung des Begriffs der zentral verwalteten IT-Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 SGB II zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG ist zulässig, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.

2

Eine Auslegungsfrage, die das Verständnis gesetzlicher Begrifflichkeiten für die Verwaltungspraxis nachhaltig beeinflusst, kann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Zulassungsvoraussetzungen haben.

3

Der Begriff „zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik“ in § 50 Abs. 3 SGB II ist im Rahmen der Entscheidung dahin auszulegen, ob er allein Software oder auch Hardwarekomponenten erfasst.

4

Die Entscheidung über die Reichweite des Begriffs ist für die organisatorische und materiell-rechtliche Handhabung von Leistungsgewährungen nach SGB II relevant und rechtfertigt daher eine höchstrichterliche Klärung.

Relevante Normen
§ 50 Abs 3 SGB 2§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 50 Abs. 3 SGB II

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. September 2015, Az: 20 A 1265/14.PVB, Beschluss

vorgehend VG Köln, 28. April 2014, Az: 33 K 6503/13.PVB

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 SGB II nicht nur entsprechende Software, sondern auch Hardware erfasst.