Zulassung der Rechtsbeschwerde; Rechtsgrundlage für die Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Mitglieds des Personalrats
KI-Zusammenfassung
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitpunkt ist, ob ein freigestelltes Mitglied des Personalrats für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb von Dienst‑ und Wohnort Anspruch auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 SächsPersVG i.V.m. SächsRKG und den Vorschriften der SächsTGV hat. Der Senat soll klären, ob die genannten landesrechtlichen Regelungen jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zur Klärung der Anwendbarkeit landesrechtlicher Regelungen zur Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Personalratsmitglieds zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist zu gewähren, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Personalratsmitglieds ist zu prüfen, ob Verweisungen des SächsPersVG auf landesrechtliche Reisekostenregelungen (SächsRKG) maßgeblich sind.
Für Fahrten vom Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb von Dienst‑ und Wohnort kann die Anwendung landesrechtlicher Reisekosten‑ oder tariflicher Vorschriften, notfalls wenigstens nach ihrem Rechtsgedanken, in Betracht kommen.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde sind nach den einschlägigen landes‑ und bundesrechtlichen Vorschriften (u.a. SächsPersVG, ArbGG) zu bemessen, wenn dadurch grundsätzliche Fragen der Rechtsanwendung geklärt werden können.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 20. August 2015, Az: 9 A 551/13.PL, Beschluss
vorgehend VG Dresden, 28. Juni 2013, Az: 9 K 570/12
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob hinsichtlich des Anspruchs eines freigestellten Mitglieds eines Personalrats auf Wegstreckenentschädigung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG i.V.m. § 1 Abs. 2 SächsRKG und § 5 Abs. 1 oder 2 SächsRKG für Reisen von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretung außerhalb des Dienst- und Wohnorts § 2a Abs. 2 SächsTGV und § 6 Abs. 2 SächsTGV jedenfalls ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden.