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BVerwG·5 PB 2.25, 5 PB 2.25 (5 P 2.25)·10.07.2025

Revisionszulassung; Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort; verselbstständigte Dienststelle

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten- und DienstrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde in einer Streitigkeit über Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat. Das BVerwG hob die Entscheidung des OVG auf und ließ die Rechtsbeschwerde zu, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitgegenstand ist, ob organisatorische Zuordnung durch Organisationsverfügung die Wahlzuständigkeit bestimmt, wenn die tatsächliche Tätigkeit an einer anderen verselbstständigten Dienststelle ausgeübt wird.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers zur Entscheidung zugelassen; Beschluss des OVG über Nichtzulassung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§88 Abs.2 SächsPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz2 ArbGG).

2

Bei Behörden, die in eine Hauptdienststelle und mehrere nach §6 Abs.3 SächsPersVG verselbstständigte Dienststellen gegliedert sind, kann die durch Organisationsverfügung bestimmte Zuordnung einer Beschäftigten zur Bestimmung von Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach §§13,14 SächsPersVG maßgeblich sein.

3

Für die Beurteilung von Wahlberechtigung und Wählbarkeit ist nicht allein auf den tatsächlichen Tätigkeitsort abzustellen; maßgeblich können dienstliche Organisationsstrukturen und die Ausübung von Weisungsbefugnissen durch den Leiter der zugeordneten Dienststelle sein.

4

Die Verselbstständigung von Dienststellen nach §6 Abs.3 SächsPersVG begründet organisatorische Zuständigkeits- und Weisungsstrukturen, die für personalvertretungsrechtliche Zuordnungen zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 13 PersVG SN§ 14 PersVG SN§ 6 Abs 3 PersVG SN§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 13 und 14 SächsPersVG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 6. März 2025, Az: 9 A 533/23.PL, Beschluss

vorgehend VG Dresden, 21. November 2023, Az: 9 K 2246/22.PL, Beschluss

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. März 2025 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, zur Frage der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach §§ 13 und 14 SächsPersVG von Beschäftigten einer Behörde, die in eine Hauptdienststelle und mehrere nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigte Dienststellen untergliedert ist, Stellung zu nehmen, wenn sie auf der Grundlage einer Organisationsverfügung einer dieser Dienststellen zugeordnet sind, deren Leiter als alleiniger Vorgesetzter die fachlichen und dienstlichen Weisungsbefugnisse ausübt, sie ihre Tätigkeit tatsächlich aber in einer anderen verselbstständigten Dienststelle ausüben.