Zulassung der Rechtsbeschwerde; triftiger Grund i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte focht die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde an. Streitfrage ist, ob ein triftiger Grund i.S.d. §80 Abs.6 Satz4 HmbPersVG vorliegt, wenn eine beantragte tarifliche Eingruppierung nicht umgesetzt und stattdessen eine eigenständige Vergütungsordnung angewandt wird. Das BVerwG hob die Nichtzulassung auf und ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zu.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschluss des OVG aufgehoben; Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Mitbestimmungsfrage bei (Nicht‑)Eingruppierung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nach §99 Abs.2 HmbPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz2 ArbGG zuzulassen, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ein "triftiger Grund" i.S.v. §80 Abs.6 Satz4 HmbPersVG kann angenommen werden, wenn der Personalrat substantiiert rügt, dass eine beantragte Eingruppierung nach einem Tarifvertrag nicht umgesetzt und stattdessen eine eigenständige Vergütungsordnung angewandt wird.
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich auf Eingruppierungsfragen; Maßnahmen, die tarifliche Eingruppungsregelungen faktisch umgehen, können somit mitbestimmungsrelevant und verfahrensrechtlich erheblich sein.
Bei der Prüfung des triftigen Grundes ist auf die tatsächliche Umsetzung tariflicher Regelungen und deren praktische Auswirkung auf die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 10. November 2020, Az: 14 Bf 247/19.PVL, Beschluss
vorgehend VG Hamburg, 28. Februar 2019, Az: 26 FL 296/18
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. November 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, die sich darauf bezieht, ob der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er eine studentische Hilfskraft (neu) eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es einen triftigen Grund im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG darstellt, wenn der Personalrat rügt, dass eine beantragte Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags tatsächlich nicht umgesetzt und der betreffende Beschäftigte stattdessen anhand einer eigenständigen Vergütungsordnung eingruppiert werden soll.