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BVerwG·5 PB 20/18, 5 PB 20/18 (5 P 11/19)·08.05.2019

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Reichweite des Auskunftsrechts in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Streitgegenstand ist die Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § 67 Abs.1 Satz1, § 68 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 BPersVG in Fällen des § 77 Abs.1 Satz2 BPersVG. Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs.2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 Satz2 ArbGG zugelassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Der Senat sieht Gelegenheit, anschlussweise die Auslegungsfragen zu klären.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur weiteren Klärung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist gerechtfertigt, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Die Zulassung dient der Vereinheitlichung und Fortbildung der Rechtsprechung zu Auslegungsfragen des BPersVG, insbesondere zu Rechten und Pflichten der Personalvertretungen.

3

Rechtsfragen zur Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG können grundsätzliche Bedeutung haben, soweit sie die Abgrenzung zu den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG betreffen.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann Anschlussfälle an frühere Entscheidungen heranziehen, um die Reichweite und Auslegung verwaltungsverfassungsrechtlicher Regelungen zu klären.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 67 Abs 1 S 1 BPersVG§ 68 Abs 1 Nr 2 BPersVG§ 68 Abs 2 BPersVG§ 77 Abs 1 S 2 BPersVG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. August 2018, Az: 20 A 2500/16.PVB, Beschluss

vorgehend VG Köln, 3. November 2016, Az: 33 K 5802/15.PVB

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat im Anschluss an den Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 5 P 6.17 - Gelegenheit zur Klärung der Reichweite des Auskunftsrechts des Personalrats nach § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BPersVG in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG geben.