Zulassung der Rechtsbeschwerde; Informationsrecht bei Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitpunkt ist, ob die Personalvertretung nach §69 LPersVG RP bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§29,30 LBesG RP) Auskunft darüber verlangen kann, welche Stufenfestsetzungen und welche Erwägungen der Dienststelle zugrunde lagen. Der Senat soll diese Rechtsfrage klären.
Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Senat zur Klärung des Auskunftsanspruchs der Personalvertretung bei Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach §121 Abs.2 LPersVG RP setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Der Senat kann prüfen, ob Personalvertretungen nach §69 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.2 LPersVG RP einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der bei der Einstellung erfolgten Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen haben.
Ob ein Auskunftsanspruch der Personalvertretung auch die Mitteilung der von der Dienststelle bei der Stufenfestsetzung zugrunde gelegten Erwägungen umfasst, ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Prüfung zu klären.
Bestimmungen des Landesbesoldungsrechts über die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (z. B. §§29,30 LBesG RP) können den Umfang der Informationspflicht der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 8. September 2016, Az: 5 A 10374/16, Beschluss
vorgehend VG Mainz, 9. März 2016, Az: 5 K 1467/15.MZ, Beschluss
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG RP i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Personalvertretung im Zusammenhang mit der Einstellung von Beamtinnen und Beamten erfolgenden Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen (§§ 29, 30 LBesG RP) einen Informationsanspruch gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LPersVG RP darüber hat, welche Stufenfestsetzungen vorgenommen worden sind und von welchen Erwägungen sich die Dienststelle dabei hat leiten lassen.