Zulassung der Rechtsbeschwerde; Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein; das BVerwG hat diese gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 S.2 ArbGG zugelassen. Zentral ist die Frage nach der Bedeutung des Merkmals der Unmittelbarkeit in §78 Abs.1 Nr.1 BPersVG. Die Zulassung erfolgte, weil die Sache der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage dient.
Ausgang: Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 S.2 ArbGG; Klärung der Bedeutung der Unmittelbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz 2 ArbGG zuzulassen, wenn die Sache der Klärung einer grundsätzlichen oder richtungsweisenden Rechtsfrage dient.
Das Merkmal der Unmittelbarkeit im Sinne des §78 Abs.1 Nr.1 BPersVG bildet ein eigenständiges Zulässigkeitskriterium für Rechtsbehelfe im Personalvertretungsrecht und bedarf gerichtlicher Auslegung.
Bei der Entscheidung über die Zulassung sind die einschlägigen Verfahrensvorschriften des ArbGG heranzuziehen, soweit sie für die Zulässigkeitsprüfung der Rechtsbeschwerde im Personalvertretungsrecht maßgeblich sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2018, Az: OVG 62 PV 6.17, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 13. September 2017, Az: 71 K 3.16 PVB
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem Merkmal der Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zukommt.