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BVerwG·5 PB 1/20, 5 PB 1/20 (5 P 1/21)·15.01.2021

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Eingruppierung

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde des Beteiligten auf und lässt die Beschwerde zu. Streitgegenstand ist, ob der Beteiligte durch Neuaingruppierung einer studentischen Aushilfskraft ohne Zustimmung des Personalrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung das Mitbestimmungsrecht verletzt hat. Die Zulassung erfolgte, weil die Auslegung des "triftigen Grundes" nach § 80 Abs. 6 S. 4 HmbPersVG von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Rechtsbeschwerde zur Klärung der Mitbestimmungs- und Eingruppierungsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht hebt eine Nichtzulassungsentscheidung auf, wenn die zu klärende Auslegung landesrechtlicher Vorschriften (z. B. zur Frage eines „triftigen Grundes“) grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung hat.

3

Ein "triftiger Grund" i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG kann anzunehmen sein oder jedenfalls prüfungsbedürftig werden, wenn eine beantragte tarifvertragliche Eingruppierung nicht umgesetzt und stattdessen eine eigenständige Vergütungsordnung angewandt wird und der Personalrat hiergegen Einwendungen erhebt.

4

Die Frage, ob durch eine Neuaingruppierung ohne Zustimmung des Personalrats das Mitbestimmungsrecht verletzt ist, betrifft die Reichweite des Zustimmungs- und Ersetzungsverfahrens im Personalvertretungsrecht und ist grundsätzlicher Natur.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 80 Abs 6 S 4 PersVG HA 2014§ 99 Abs 2 PersVG HA 2014§ 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 7. November 2019, Az: 14 Bf 120/19.PVL, Beschluss

vorgehend VG Hamburg, 12. Dezember 2018, Az: 25 FL 160/18

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 2. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 7. November 2019 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, die sich darauf bezieht, ob der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er eine studentische Aushilfskraft ab dem 15. März 2019 neu eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob es einen triftigen Grund im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG darstellt, wenn der Personalrat rügt, dass eine beantragte Eingruppierung nach Maßgabe eines Tarifvertrags tatsächlich nicht umgesetzt und der betreffende Beschäftigte stattdessen anhand einer eigenständigen Vergütungsordnung eingruppiert werden soll.