Zulassung der Rechtsbeschwerde; Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über Maßnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 PersVG SL 1973
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Wirkung einer Einigungsstellenentscheidung über die personelle Maßnahme der Einstellung nach § 80 Abs. 1 Buchst. b SPersVG. Der Senat will klären, welche rechtliche Bindung dieser Entscheidung zukommt, insbesondere wenn der betroffene Arbeitnehmer keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Zulassung zugestanden
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist zu gewähren, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Eine Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung fällt als Maßnahme i.S.v. § 80 Abs. 1 Buchst. b SPersVG in den Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts.
Die rechtliche Wirkung einer Einigungsstellenentscheidung über Einstellungen ist gesondert zu bestimmen und kann davon abhängen, ob der betroffene Arbeitnehmer hoheitliche Befugnisse ausübt.
Zur einheitlichen Auslegung des Personalvertretungsrechts ist die obergerichtliche Klärung der Reichweite von Einigungsstellenentscheidungen geboten, wenn dadurch grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Dezember 2016, Az: 5 A 16/16, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. November 2015, Az: 9 K 2126/14
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Wirkung der Entscheidung der Einigungsstelle über die personelle Maßnahme der Einstellung von Arbeitnehmern im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 SPersVG zukommt, wenn der von einer solchen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer in seiner Tätigkeit keine hoheitlichen Befugnisse ausübt.