Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß §95 PersVG BB i.V.m. §92 Abs.1 S.2, §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zugelassen. Streitgegenstand ist, ob bei Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach §68 Abs.1 Nr.6 PersVG BB besteht. Die Zulassung erfolgte wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und dient der klärenden Entscheidung dieser Rechtsfrage.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zur Klärung eines Mitwirkungsrechts des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §95 PersVG BB i.V.m. §92 Abs.1 S.2, §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG ist gerechtfertigt, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Fragen über das Bestehen oder den Umfang eines Mitwirkungsrechts des Personalrats nach §68 Abs.1 Nr.6 PersVG BB können für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie die Rechte der Beteiligten nachhaltig betreffen.
Zur Begründung der Zulassung genügt, dass die Rechtssache dem Gericht Gelegenheit zur Klärung einer bislang ungeklärten oder grundsätzlichen Auslegungsfrage des Personalvertretungsrechts bietet; eine Entscheidung in der Sache selbst ist für die Zulassung nicht erforderlich.
Die abstrakte Frage, ob Maßnahmen zur Feststellung der Dienstfähigkeit und zur Herabsetzung der Arbeitszeit der Mitwirkung des Personalrats unterfallen, ist geeignet, die einheitliche Rechtsanwendung im Bereich des Personalvertretungsrechts zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2016, Az: OVG 61 PV 3.15, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 17. Februar 2015, Az: 21 K 30/15.PVL
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr.6 PersVG BB besteht.