Zuständiges Gericht für nachträgliche Entscheidung über die Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten nach Erlass des Urteils die nachträgliche Feststellung der Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Das BVerwG führt aus, dass bei nachträglichen Anträgen das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch Beschluss entscheiden muss. Zuständig sei das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 164 VwGO). Der Rechtsstreit sei insoweit an das Verwaltungsgericht zu verweisen; der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs zur Entscheidung über die nachträgliche Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten verwiesen (Beschluss unanfechtbar).
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht, entscheidet darüber das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch nachträglichen Beschluss.
Für die nachträgliche Entscheidung über die Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig (§ 164 VwGO).
Ist das zuständige Gericht nicht im ersten Rechtszug, ist der Rechtsstreit insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Ein Beschluss über die Verweisung nach § 83 VwGO ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Vor einer Entscheidung über Zuständigkeit oder Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 28. Mai 2015, Az: 3 LB 14/14
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. April 2013, Az: 15 A 123/12
Gründe
Die Kläger haben nach dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Senats vom 24. November 2017, dessen Erlass den Beteiligten am selben Tag per Telefax mitgeteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 beantragt, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Wird ein solcher Antrag nach Abschluss des Verfahrens gestellt, hat darüber das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch nachträglichen Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 <40 f.>; Beschlüsse vom 28. Mai 1974 - 8 C 167.69 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 10 S. 4 f., vom 18. November 2002 - 4 C 5.01 - NVwZ-RR 2003, 246 Rn. 2 f. und vom 10. März 2016 - 2 A 4.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 55 m.w.N.). Das ist hier gemäß § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs. Der Rechtsstreit ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).