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BVerwG·5 BN 1/12·24.09.2012

Normenkontrolle; sachliche Zuständigkeit des OVG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Antragstellerin in der Normenkontrolle wurde vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig und begründet erachtet. Zentrale Rechtsfrage ist die Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wurde die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, damit der Senat die Reichweite klärt.

Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet angenommen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Die Auslegung der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO bestimmt maßgeblich die sachliche Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten und kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein.

3

Eine Beschwerde in der Normenkontrolle ist zulässig und begründet, wenn die angegriffene Entscheidung die sachliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts fehlerhaft beurteilt.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Rechtsfragen verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit zur weiteren Klärung dem Revisionssenat vorlegen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 47 Abs 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Dezember 2011, Az: 3 S 2611/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.