Normenkontrolle; sachliche Zuständigkeit des OVG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragstellerin in der Normenkontrolle wurde vom Bundesverwaltungsgericht für zulässig und begründet erachtet. Zentrale Rechtsfrage ist die Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage wurde die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, damit der Senat die Reichweite klärt.
Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet angenommen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Die Auslegung der Gerichtsbarkeitsklausel des § 47 Abs. 1 VwGO bestimmt maßgeblich die sachliche Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsgerichten und kann revisionsrechtlich klärungsbedürftig sein.
Eine Beschwerde in der Normenkontrolle ist zulässig und begründet, wenn die angegriffene Entscheidung die sachliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts fehlerhaft beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die Rechtsfragen verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit zur weiteren Klärung dem Revisionssenat vorlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Dezember 2011, Az: 3 S 2611/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.