Revisionszulassung; selbstständige Abrechenbarkeit bestimmter zahnärztlicher Leistungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde ein zur Abrechenbarkeit eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach GOZ 6030–6080. Das BVerwG erklärte die Beschwerde für zulässig und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Revision soll klären, ob die Eingliederung nach bzw. analog zu GOZ 6100 und 6140 selbstständig abrechenbar ist und beihilferechtlich als angemessene Aufwendung gelten kann.
Ausgang: Beschwerde als zulässig angesehen; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Abrechenbarkeit eines Lingualretainers zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die einheitliche Rechtsprechung ist.
Die Frage der selbstständigen Abrechenbarkeit einer zahnärztlichen Leistung kann revisionsrechtlich geklärt werden, wenn sie für die einheitliche Anwendung der GOZ von Bedeutung ist.
Eine Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist nur dann neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030–6080 GOZ selbstständig abrechenbar, wenn sie nach den Gebührennummern 6100 und/oder 6140 GOZ oder entsprechend analog berechnungsfähig ist.
Eine als selbstständig abrechenbare zahnärztliche Leistung kann beihilferechtlich als angemessene Aufwendung anzuerkennen sein; dies ist bei der Prüfung der Kostenübernahme zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2018, Az: 1 A 2252/16, Urteil
vorgehend VG Arnsberg, 19. September 2016, Az: 13 K 3816/15
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.