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BVerwG·5 B 90/12, 5 B 90/12 (5 C 6/13)·04.02.2013

BAföG: Aktualisierungsantrag; Aufwendungen zur sozialen Sicherung

Öffentliches RechtSozialrechtAusbildungsförderungsrecht (BAföG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendete sich gegen eine Entscheidung zur Berechnung von BAföG-Leistungen. Das BVerwG hält die Beschwerde für zulässig und begründet und nimmt die Frage der korrekten Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung nach §21 Abs.2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen in den Blick. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen.

Ausgang: Beschwerde in BAföG-Angelegenheit als begründet festgestellt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §132 Abs.2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei Aktualisierungsanträgen nach §24 Abs.3 BAföG ist zu prüfen, wie die Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung nach §21 Abs.2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen richtig zu ermitteln ist.

3

Eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsentscheidung über BAföG-Leistungen kann begründet sein, wenn die vorinstanzliche Berechnung der maßgeblichen Pauschalen fehlerhaft erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 21 Abs 2 BAföG§ 24 Abs 3 BAföG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 21 Abs. 2 BAföG§ 24 Abs. 3 BAföG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. September 2012, Az: 1 A 486/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der richtigen Ermittlung der Pauschale für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 BAföG bei sich ändernden Berufsverhältnissen und darauf beruhenden Aktualisierungsanträgen im Sinne von § 24 Abs. 3 BAföG zu klären.