Erstattungsstreit; Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger erhob Beschwerde in einem Erstattungsstreit gegen ein Amt für Ausbildungsförderung. Streitpunkt ist, ob in solchen Erstattungsstreitigkeiten ein Antragserfordernis nach §46 BAföG besteht. Das BVerwG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Die Revision soll die grundsätzliche Rechtsfrage klären.
Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet angesehen; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um das Antragserfordernis nach §46 BAföG zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung eine für die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft.
In Erstattungsstreitigkeiten zwischen einem Sozialhilfeträger und einem Amt für Ausbildungsförderung kann die Frage, ob ein Antragserfordernis im Sinne des §46 BAföG besteht, eine grundsätzliche Rechtsfrage sein, die der gerichtlichen Klärung bedarf.
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde kann ausreichend sein, um dem Revisionsgericht die Gelegenheit zur Entscheidung über grundsätzliche Rechtsfragen zu geben.
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Sicherung der einheitlichen Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei grundsätzlichen Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. September 2012, Az: 12 A 1082/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.