Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das Gericht hielt die Beschwerde für unzulässig, weil keine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und fallübergreifend relevante Rechtsfrage benannt und die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht substantiiert bestritten wurden. Zudem sei der Begriff ‚Wohnung‘ im BAföG weitgehend durch Rechtsprechung geklärt. Die Beschwerde wurde verworfen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantierter Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer fallübergreifenden Bedeutung voraus.
Die Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 VwGO erfordert, dass die Beschwerde sich substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt; pauschale Rügen einer Fehlentscheidung genügen nicht.
Eine als grundsätzliche Bedeutung geltend gemachte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit den üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantwortet werden kann.
Bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung schließt zusätzlichen grundsätzlichen Klärungsbedarf aus, soweit sie einen streitigen Begriff (hier: ‚Wohnung‘ im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG) im Wesentlichen bereits geklärt hat; der Beschwerdeführer muss konkrete Gründe für einen weitergehenden Klärungsbedarf darlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2016, Az: 12 A 782/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 5. März 2015, Az: 13 K 2667/14, Urteil
Gründe
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Nach dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage fehlt es unter anderem dann, wenn sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und/oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). An den vorstehenden Grundsätzen gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Es fehlt bereits an der konkreten Benennung einer Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Klägerin darlegt,
"Strittig ist die Frage, wie die zur Beurteilung der Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus die Wohnung der Eltern zugrundezulegen bzw. zu definieren ist.",
beschreibt sie die zwischen den Parteien des Rechtsstreits umstrittene Rechtsfrage, benennt aber keine Grundsatzfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Selbst wenn angenommen wird, die Klägerin hätte eine an die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage anknüpfende Grundsatzfrage aufgeworfen, fehlte es an den gebotenen substantiierten Darlegungen zur Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin setzt sich auch nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Soweit sie ihrer Auffassung Ausdruck verleiht, dass das Urteil der Vorinstanz fehlerhaft sei, vermag dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Schließlich ist der Begriff "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG jedenfalls im Wesentlichen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74, 260 <262> und vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 16 sowie Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 23 S. 23, jeweils m.w.N.). Die Klägerin zeigt nicht ansatzweise auf, dass zusätzlicher grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren besteht.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.