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BVerwG·5 B 76/16, 5 B 76/16 (5 C 7/17)·29.05.2017

Revisionszulassung; Personennahverkehr mit Wasserfahrzeugen als Nahverkehr im Sinne des SGB 9

SozialrechtRehabilitationsrecht (SGB IX)PersonennahverkehrStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Revision zur Frage, ob Personennahverkehr mit Wasserfahrzeugen (Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr) unter § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Nahverkehr zu qualifizieren ist. Das BVerwG hält die Beschwerde für zulässig und begründet und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Es besteht Klärungsbedarf, insbesondere ob nur Verkehre zur Bewältigung alltäglicher Wege (z. B. Arbeitsstätte, Schule, Einkaufen, Behörden, Kultur/Freizeit) den Begriff des Nahverkehrs erfassen.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet; Revision zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung hat.

2

Personennahverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr kann dem Begriff des Nahverkehrs im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX unterfallen, sofern die rechtliche Prüfung die erforderlichen sachlichen Merkmale bestätigt.

3

Bei der Auslegung des Begriffs "Nahverkehr" im SGB IX ist maßgeblich zu prüfen, ob die Beförderung der Bewältigung im Alltag anfallender Wege dient (z. B. Arbeitsstätte, Schule, Einkaufen, Behörden, Kultur und Freizeit).

4

Bestehender Klärungsbedarf zu solchen Begriffsfragen rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 147 Abs 1 Nr 7 SGB 9§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 31. August 2016, Az: 4 LC 217/14, Beschluss

vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juni 2014, Az: 13 A 1942/13

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Anforderungen öffentlicher Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes zu qualifizieren ist, insbesondere ob dies nur dann der Fall ist, wenn der Verkehr der Beförderung von Personen dient, um die im Alltag anfallenden Verkehre wie z.B. zur Arbeitsstätte, zur Schule, zum Einkaufen, zu Behörden oder zu Kultur- und Freizeitveranstaltungen zu bewältigen.