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BVerwG·5 B 67/15, 5 B 67/15 (5 C 15/16)·17.08.2016

Revisionszulassung; Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB 11 auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtPflegeversicherungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision zur Klärung, ob und in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung (§37 SGB XI) bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen für Kinder oder Jugendliche (§39 SGB VIII) zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es verwies die Frage insbesondere im Hinblick auf §93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII zur revisionsgerichtlichen Klärung.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Anrechnung von Leistungen nach §37 SGB XI auf §39 SGB VIII veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Es bedarf revisionsgerichtlicher Klärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach §37 SGB XI bei der Bemessung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach §39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.

3

Bei der Prüfung der Anrechnung von Leistungen Dritter auf Unterhaltsleistungen nach dem SGB VIII sind die Vorgaben des §93 Abs.1 Satz 3 SGB VIII zu beachten.

4

Die Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen nach dem SGB XI auf Leistungen nach dem SGB VIII erfordert eine gesamtrechtskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung von System und Zweck der jeweiligen Leistungen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 37 SGB 11§ 93 Abs 1 S 3 SGB 8§ 39 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 37 SGB XI

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 28. Mai 2015, Az: 3 LB 14/14, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 25. April 2013, Az: 15 A 123/12

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Leistungen der Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI - auch mit Blick auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - bei der Bemessung der Höhe der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen gemäß § 39 SGB VIII zu berücksichtigen sind.