Ausschluss von Ausgleichsleistungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hatte Beschwerde gegen das Urteil des VG Dresden eingelegt; das BVerwG erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lässt das Gericht die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Ziel ist insbesondere die Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten als zulässig und begründet stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Norm hat.
Das Revisionsgericht kann die Revision zulassen, um die reichweitenbezogene Auslegung einer Ausschlussvorschrift des AusglLeistG (insbesondere § 1 Abs. 3 Nr. 1) zu klären.
Eine Beschwerde des Beklagten gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist dann als begründet anzusehen, wenn rechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung vorliegen, die eine Änderung oder Aufhebung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend VG Dresden, 4. August 2009, Az: 7 K 2230/06, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG geben.