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BVerwG·5 B 62/09, 5 B 62/09 (5 C 18/10)·30.06.2010

Ausschluss von Ausgleichsleistungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hatte Beschwerde gegen das Urteil des VG Dresden eingelegt; das BVerwG erklärt die Beschwerde für zulässig und begründet. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache lässt das Gericht die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Ziel ist insbesondere die Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten als zulässig und begründet stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Norm hat.

2

Das Revisionsgericht kann die Revision zulassen, um die reichweitenbezogene Auslegung einer Ausschlussvorschrift des AusglLeistG (insbesondere § 1 Abs. 3 Nr. 1) zu klären.

3

Eine Beschwerde des Beklagten gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist dann als begründet anzusehen, wenn rechtliche Fehler der angefochtenen Entscheidung vorliegen, die eine Änderung oder Aufhebung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 1 Abs 3 Nr 1 AusglLeistG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG

Vorinstanzen

vorgehend VG Dresden, 4. August 2009, Az: 7 K 2230/06, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Ausschlussgrundes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG geben.