Revisionszulassung; Klärung der Frage, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers wird als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist die Frage, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage.
Ausgang: Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Vereinbarkeit von § 17 Abs. 7 S. 1 NBhVO mit höherrangigem Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Klärung der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnungsbestimmung mit höherrangigem Recht.
Bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit einer Verordnungsnorm mit höherrangigem Recht, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision zur grundsätzlichen Klärung.
Die Revisionszulassung eröffnet dem Revisionssenat die Möglichkeit, grundsätzliche Normenkontrollfragen über die Auslegung und Vereinbarkeit von Verordnungen zu entscheiden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 24. November 2015, Az: 5 LB 59/15, Urteil
vorgehend VG Lüneburg, 5. Februar 2014, Az: 1 A 1488/12
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) mit höherrangigem Recht in Einklang steht.