Revisionszulassung; Dienstreiseantrag für schulische Veranstaltungen; Fürsorgegrundsatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen Entscheidungen zur Zulassung der Revision und stellte die Frage, ob der Dienstherr bei Dienstreiseanträgen von Lehrkräften abfragen darf, sie würden ganz oder teilweise auf Reisekostenerstattung verzichten. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Es soll geklärt werden, ob ein solches Vorgehen mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz begrenzt das pflichtgemäße Handeln des Dienstherrn und kann das Verlangen eines Verzichts auf Erstattung dienstlich veranlasster Aufwendungen unzulässig machen.
Die Abfrage eines Verzichts auf Reisekostenerstattung im Zusammenhang mit einem Dienstreiseantrag erfordert eine rechtliche Prüfung, ob hierdurch Schutzpflichten verletzt oder die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben beeinträchtigt werden.
Bei schulischen Dienstreisen ist insbesondere zu prüfen, ob finanzielle Belastungen der Lehrkräfte die Dienstausübung beeinträchtigen und damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegenstehen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. Juli 2016, Az: 4 S 830/15, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 19. Februar 2015, Az: 9 K 842/14, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit dem Stellen eines Dienstreiseantrags für eine schulische Veranstaltung abfragt, ob im Beamtenverhältnis stehende Lehrerinnen und Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten.