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BVerwG·5 B 58/12, 5 B 58/12 (5 C 26/13)·19.06.2013

Beihilfe; Wahlleistung

Öffentliches RechtBeihilferechtKrankenhaus- und GesundheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtete Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Zentral ist die Frage, ob Aufwendungen für Wahlleistungen beihilfefähig sind und wie §17 Abs.2 Satz1 Halbsatz2 KHEntgG auszulegen ist. Das BVerwG hält die Beschwerde für zulässig und begründet und lässt die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, damit der Senat die Auslegungsfragen klärt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten als zulässig und begründet stattgegeben; Revision zur Klärung der Auslegung des §17 Abs.2 Satz1 Halbsatz2 KHEntgG nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat zur einheitlichen Rechtsfortbildung oder Klärung grundlegender Auslegungsfragen beitragen kann.

2

Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen richtet sich nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des KHEntgG, insbesondere § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2.

3

Bei Unklarheiten über die gesetzliche Zuordnung von Krankenhausleistungen ist auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm abzustellen, um festzustellen, ob Aufwendungen beihilfefähigen Charakter besitzen.

4

Liegt eine klärungsbedürftige Auslegungsfrage des Bundesrechts vor, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision auch dann, wenn die Vorinstanz bereits rechtsmittelrechtlich entschieden hat.

Relevante Normen
§ 17 Abs 2 S 1 Halbs 2 KHEntgG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. April 2012, Az: 2 S 1730/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.