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BVerwG·5 B 58/09, 5 B 58/09 (5 C 15/10)·26.05.2010

Bewerbung schwerbehinderter Menschen; Vorstellungsgespräch; fachliche Eignung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAntidiskriminierungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des VGH Baden-Württemberg nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 82 Satz 2 und 3 SGB IX sowie § 22 AGG, wenn eine einer Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin wegen ihrer Examensnoten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Die Zulassung soll klären, in welchem Umfang der Schwerbehindertenstatus und das AGG einen Einladungsanspruch oder einen Diskriminierungsschutz im Einstellungsverfahren begründen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX sind so auszulegen, dass zu bestimmen ist, ob und in welchem Umfang einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Person im Einstellungsverfahren eine besondere Berücksichtigung bei der Auswahl zu Vorstellungsgesprächen zukommt.

3

§ 22 AGG findet auf den Zugang zu Vorstellungsgesprächen Anwendung; eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung kann eine Benachteiligung i.S.d. AGG darstellen, die nur dann rechtmäßig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt und angemessen ist.

4

Bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Nicht-Einladung sind leistungsbezogene Auswahlkriterien (z. B. Examensnoten) gegenüber Ansprüchen aus § 82 SGB IX und den Diskriminierungsverboten des AGG abzuwägen.

Relevante Normen
§ 82 S 2 SGB 9§ 82 S 3 SGB 9§ 22 AGG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. August 2009, Az: 9 S 3330/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung geben, wie § 82 Satz 2 und 3 SGB IX sowie § 22 AGG auszulegen sind, wenn eine einem Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin mit Blick auf ihre Examensnoten nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.