Beihilfefähigkeit von Leistungen von Privatkliniken; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beihilfefähigkeit von Leistungen privater Kliniken. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung soll insbesondere die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei stationärer Unterbringung in Privatkliniken geklärt werden.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Bei Beihilfeentscheidungen ist die Angemessenheit der Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW zu prüfen; dies gilt auch für die stationäre Unterbringung in Privatkliniken.
Eine zulässige und begründete Beschwerde kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch wesentliche verfahrens- oder materielle Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 2 S 2287/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.