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BVerwG·5 B 56/13, 5 B 56/13 (5 C 7/14)·20.03.2014

Beihilfefähigkeit von Leistungen von Privatkliniken; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beihilfefähigkeit von Leistungen privater Kliniken. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung soll insbesondere die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei stationärer Unterbringung in Privatkliniken geklärt werden.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Bei Beihilfeentscheidungen ist die Angemessenheit der Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW zu prüfen; dies gilt auch für die stationäre Unterbringung in Privatkliniken.

3

Eine zulässige und begründete Beschwerde kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn dadurch wesentliche verfahrens- oder materielle Rechtsfragen einer obergerichtlichen Klärung zugänglich gemacht werden.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 S 1 BhV BW 1995§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. April 2013, Az: 2 S 2287/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.