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BVerwG·5 B 5/13, 5 B 5/13 (5 C 19/13)·14.03.2013

Ausbildungsförderung; Erstattungsstreit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegen ein Amt für Ausbildungsförderung. Strittig ist, ob in solchen Erstattungsangelegenheiten ein Antrags­erfordernis nach § 46 BAföG besteht. Das Gericht gab die Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu, um die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.

Ausgang: Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Dient eine Rechtsfrage der Klärung grundlegender Gesichtspunkte, kann durch Revisionszulassung dem Revisionsgericht die abschließende Prüfung übertragen werden.

3

In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern und Ämtern für Ausbildungsförderung kann die Frage, ob ein Antrags­erfordernis nach § 46 BAföG besteht, entscheidungserheblich sein.

4

Eine Beschwerde ist stattzugeben, wenn das Beschwerdegericht die angegriffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erkennt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 46 BAföG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Dezember 2012, Az: 12 A 1949/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.