Ausbildungsförderung; Erstattungsstreit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegen ein Amt für Ausbildungsförderung. Strittig ist, ob in solchen Erstattungsangelegenheiten ein Antragserfordernis nach § 46 BAföG besteht. Das Gericht gab die Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zu, um die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Dient eine Rechtsfrage der Klärung grundlegender Gesichtspunkte, kann durch Revisionszulassung dem Revisionsgericht die abschließende Prüfung übertragen werden.
In Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern und Ämtern für Ausbildungsförderung kann die Frage, ob ein Antragserfordernis nach § 46 BAföG besteht, entscheidungserheblich sein.
Eine Beschwerde ist stattzugeben, wenn das Beschwerdegericht die angegriffene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erkennt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Dezember 2012, Az: 12 A 1949/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.