Beschwerde unzulässig wegen fehlender Prozessfähigkeit bei Einwilligungsvorbehalt (§1903 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die betreute Antragstellerin legte Beschwerde ein. Zentrale Frage war, ob sie nach § 62 Abs. 2 VwGO trotz eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB prozessfähig ist. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine Einwilligung des Betreuers vorlag und die Voraussetzungen für eine selbstständige Rechtswahrnehmung nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung richtete sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde der betreuten Person mangels Prozessfähigkeit und fehlender Einwilligung des Betreuers als unzulässig verworfen; Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 62 Abs. 2 VwGO ist ein geschäftsfähig betreuter, bei dem ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet ist, für Verfahrenshandlungen, die den Vorbehalt betreffen, nur dann prozessfähig, wenn er nach bürgerlichem Recht ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder das öffentliche Recht ihn als handlungsfähig anerkennt.
Eine Willenserklärung des Betreuten ist nicht bereits deshalb ohne Einwilligung zulässig, weil sie dem Betreuten rechtliche Vorteile bringen könnte, wenn mit ihr ein Kostenrisiko verbunden ist; die Einlegung einer Beschwerde kann daher nicht unter den in § 1903 Abs. 3 BGB genannten Fall fallen.
Die Einlegung einer Beschwerde durch eine nicht prozessfähige betreute Person begründet ein beschränktes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Gericht über die Zulässigkeit der Beschwerde und die sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu entscheiden hat.
Fehlt die erforderliche Einwilligung des Betreuers und liegt keine nachträgliche Genehmigung vor, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; eine wirksame Verfahrenshandlung setzt die vorherige oder nachträgliche Zustimmung des Betreuers voraus.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. Juli 2015, Az: 4 LB 151/15, Beschluss
Gründe
1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerde der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).