Verwerfung von Beschwerden mangels Vertretung und Beschwerdebefugnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung; er richtet Beschwerden und Rechtsmittelanträge an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht verwirft die Eingaben als unzulässig, weil sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO befugten Bevollmächtigten eingelegt wurden und die Entscheidungen nicht der Beschwerde zum BVerwG unterliegen. Auch der Wiedereinsetzungsantrag wird verworfen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerden und Rechtsmittelanträge sowie Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt werden.
Eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nur zulässig, soweit die angefochtene Entscheidung der Beschwerde unterliegt oder ein anderes Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist.
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass die versäumte Frist hinreichend konkret benannt und die Wiedereinsetzungsgründe substantiiert dargelegt sind.
Die Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 188 Satz 2 VwGO entfallen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Dezember 2009, Az: 12 C 09.2431, 12 C 09.2432, Beschluss
vorgehend VG Augsburg, 15. September 2009, Az: 3 K 08.1509, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2010, Az: 1 BvR 2555/10, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2431 und 12 C 09.2432 - werden als unzulässig verworfen.
Die Rechtsmittelanträge des Klägers (auf Zulassung der Berufung bzw. Berufung) gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Urteil vom 18. September 2009 - Au 3 K 08.1509 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 12 C 09.2718 - werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit er die Zulassung der Berufung beantragt und Berufung eingelegt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden.
Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom 15. Januar 2010, S. 4), ist weder eine versäumte Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 19. Juni 2008, vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unanfechtbar sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.