Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Prozessfähigkeit des Betreuten
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht prozessfähig war. Ein Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB erforderte die Einwilligung des Betreuers zur Einlegung des Rechtsmittels; eine solche lag nicht vor und wurde auch nicht nachträglich genehmigt. Das Gericht traf eine Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten entfallen nach §21 Abs.1 S.3 GKG.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die Antragstellerin wegen Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB nicht prozessfähig war; Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO, Gerichtskosten entfallen nach §21 Abs.1 S.3 GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §62 Abs.2 VwGO ist ein geschäftsfähig betreuter Verfahrensbeteiligter bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt nach §1903 BGB nur insoweit prozessfähig, als er nach bürgerlichem Recht ohne Einwilligung handeln kann oder öffentlichrechtlich als handlungsfähig anerkannt ist.
Zur Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Betreuten ist bei einem den Gegenstand des Verfahrens betreffenden Einwilligungsvorbehalt die vorherige Einwilligung des Betreuers erforderlich; eine unterbliebene oder fehlende nachträgliche Genehmigung macht das Rechtsmittel unzulässig.
Eine Beschwerde ist keine bloß vorteilhafte Willenserklärung i.S.v. §1903 Abs.3 Satz1 BGB, wenn mit ihrer Einlegung ein Kostenrisiko verbunden ist.
Die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen nicht prozessfähigen Betreuten begründet ein beschränktes Prozessrechtsverhältnis, über dessen Zulässigkeit und die sich hieraus ergebende Kostenfolge nach §154 VwGO zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 9. Juli 2015, Az: 4 LB 150/15, Beschluss
Gründe
1. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.
Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1996 - 5 B 219.95 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 24 S. 2). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerde als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.
Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerde der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27).