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BVerwG·5 B 47/10, 5 B 47/10 (5 C 9/11)·24.05.2011

Neuantrag oder Wiederaufgreifen eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren. Das BVerwG befand die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Ziel ist die Klärung, ob nach bestandskräftiger Ablehnung ein Neuantrag statthaft ist oder lediglich ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als zulässig und begründet stattgegeben; Revision zur Klärung von Neuantrag vs. Wiederaufgreifen (§51 VwVfG) zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulässigkeit eines Neuantrags nach bestandskräftiger Ablehnung in einem vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren ist von der Möglichkeit eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG abzugrenzen; diese Abgrenzungsfrage kann revisionsrechtlich zu klären sein.

3

Hat das Gericht die Beschwerde einer Partei als zulässig und begründet befunden, ist der Beschwerde stattzugeben.

Relevante Normen
§ 51 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 8. Juni 2010, Az: 12 A 3328/08

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung ein neuer Antrag statthaft oder ob nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG möglich ist.