Themis
Anmelden
BVerwG·5 B 45/15, 5 B 45/15 (5 C 54/15)·02.11.2015

Revisionszulassung; "Üblichkeit" der Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBildungsförderungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen Entscheidungen vor und das Bundesverwaltungsgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Revision wurde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat soll insbesondere rechtsgrundsätzliche Auslegungsfragen zum Merkmal der "Üblichkeit" von Leistungen nach §48 Abs.1 Satz1 Nr.2 BAföG klären.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung des Üblichkeitsmerkmals in §48 Abs.1 Satz1 Nr.2 BAföG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fortbildung des Rechts dient.

2

Rechtsgrundsätzliche Auslegungsfragen zu gesetzlichen Begriffen wie dem Merkmal der "Üblichkeit" in §48 Abs.1 Satz1 Nr.2 BAföG können die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Die Zulassung der Revision dient dazu, dem Senat Gelegenheit zu geben, offene, grundsätzlich bedeutsame Fragen der Auslegung von BAföG-Normen zu klären.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 48 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1. April 2015, Az: 4 Bf 205/12, Urteil

vorgehend VG Hamburg, 11. September 2012, Az: 2 K 576/12

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.