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BVerwG·5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)·01.12.2011

Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Beschwerde gegen die Vorinstanz im Verfahren um einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde für zulässig und begründet und lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung steht, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik gestellt wurde.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als zulässig und begründet; Revision zur Klärung grundsätzlicher Frage nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung oder Vereinheitlichung des Bundesrechts hat.

2

Die Zulassung der Revision dient der Klärung grundsätzlicher Auslegungsfragen und ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht die Fortbildung des Rechts.

3

Bei Entscheidungen über Aufnahmebescheide nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG kann zu prüfen sein, ob die Erteilung unter die Voraussetzung eines hinreichenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Antragstellung und Begründung des ständigen Aufenthalts gestellt werden darf.

4

Eine Beschwerde ist begründet, wenn das angefochtene Urteil rechtliche Mängel aufweist, die die Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheids betreffen.

Relevante Normen
§ 26 BVFG§ 27 Abs 2 BVFG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26, 27 Abs. 2 BVFG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Mai 2011, Az: 12 A 2561/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.