Ausbildungsförderung; Förderung der Deutschen im Ausland
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des Bayerischen VGH zur Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, inwieweit Fördervoraussetzungen zu prüfen sind, wenn der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat. Ferner wurden Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Zulassung soll zur Klärung der Anwendbarkeit und Auslegung von § 6 Satz 1 BAföG beitragen.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision der Klärung über Rechtsfragen dienen kann.
Die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG ist auch unter Berücksichtigung des ständigen Wohnsitzes des Auszubildenden im Ausland zu prüfen.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO maßgeblich; die Voraussetzungen sind vom Gericht zu prüfen und festzustellen.
Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, insbesondere bei der Auslegung förderrechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des BAföG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. April 2011, Az: 12 BV 10.781, Urteil
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG näher zu klären, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).