Beihilfebeschränkung für im Basistarif privat versicherte Beamte; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Beschränkung der Beihilfe für im Basistarif privat Versicherte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV an. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob die Verordnungsregelung mangels hinreichender gesetzlichen Ermächtigung den Vorbehalt des Gesetzes verletzt.
Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Zur Zulassung der Revision reicht es aus, dass die Entscheidung Klärungsbedarf aufwirft, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem Vorbehalt des Gesetzes.
Eine Verordnungsregelung, die die Gewährung von Beihilfe an privatrechtlich vereinbarte Gebührenregelungen knüpft, bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung; fehlt diese, kann die Regelung verfassungsrechtlich oder formell-rechtlich unwirksam sein.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 11153/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung, wonach im sog. Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen zu gewähren ist, im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam ist.