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BVerwG·5 B 40/13, 5 B 40/13 (5 C 40/13)·28.11.2013

Beihilfebeschränkung für im Basistarif privat versicherte Beamte; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Beschränkung der Beihilfe für im Basistarif privat Versicherte nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV an. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob die Verordnungsregelung mangels hinreichender gesetzlichen Ermächtigung den Vorbehalt des Gesetzes verletzt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zur Zulassung der Revision reicht es aus, dass die Entscheidung Klärungsbedarf aufwirft, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem Vorbehalt des Gesetzes.

3

Eine Verordnungsregelung, die die Gewährung von Beihilfe an privatrechtlich vereinbarte Gebührenregelungen knüpft, bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung; fehlt diese, kann die Regelung verfassungsrechtlich oder formell-rechtlich unwirksam sein.

Relevante Normen
§ 6 Abs 5 S 1 BBhV§ 75 Abs 3b S 1 SGB 5§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 5 Satz 1 BBV§ 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. März 2013, Az: 10 A 11153/12, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung, wonach im sog. Basistarif Versicherten Beihilfe nur nach Maßgabe der in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen zu gewähren ist, im Hinblick auf den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes mangels hinreichender gesetzlicher Ermächtigung unwirksam ist.