Themis
Anmelden
BVerwG·5 B 39/11, 5 B 39/11 (5 C 22/11)·10.11.2011

Kosten der Jugendhilfe

Öffentliches RechtJugendhilferechtKostenrecht (öffentliches Recht)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des OVG wurde als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ziel der Zulassung ist die Klärung wesentlicher Fragen des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision dient dazu, dem Revisionssenat die Möglichkeit zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu geben und stellt keine materielle Sachentscheidung dar.

3

Bei Streitigkeiten über Kostenbeiträge der Jugendhilfe kann grundsätzliche Bedeutung vorliegen, wenn die Entscheidung zur Herausbildung allgemeiner Leitlinien oder zur Sicherung der Rechtseinheit beiträgt.

4

Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist begründet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung erfüllt sind und das Beschwerdegericht dies feststellt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. April 2011, Az: 12 A 1292/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.