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BVerwG·5 B 36/11, 5 B 36/11 (5 C 25/11)·22.12.2011

Kostenerstattung zwischen öffentlichen Jugendhilfeträgern

SozialrechtKinder- und JugendhilfeKostenerstattungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG lässt die Revision gegen das Urteil des VGH Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist die Auslegung und der Anwendungsbereich der Kostenerstattungsregel des §89a Abs.3 SGB VIII zwischen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Die Zulassung dient der bundesrechtlichen Klärung; eine entscheidungserhebliche materielle Auslegung wurde noch nicht getroffen.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung des Anwendungsbereichs von §89a Abs.3 SGB VIII zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO erfolgt, wenn die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung ist.

2

§89a Abs.3 SGB VIII regelt die Kostenerstattung zwischen Trägern öffentlicher Jugendhilfe und bedarf bei Unklarheiten der bundesrechtlichen Klärung durch die obersten Verwaltungsgerichte.

3

Die Zulassung der Revision zur Klarstellung des Anwendungsbereichs einer sozialrechtlichen Kostenvorschrift ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf gleichgelagerte Fälle hat.

4

Die Zulassung der Revision stellt keine inhaltliche Auslegung der angegriffenen Norm dar; über die materielle Rechtsfrage wird im Revisionsverfahren zu entscheiden sein.

Relevante Normen
§ 89a Abs 3 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 89a Abs. 3 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2011, Az: 12 S 1608/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Februar 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII zu klären.