Jugendhilfeleistung; örtliche Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil des OVG Nordrhein‑Westfalen gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Anlass ist die Frage, ob §86 Abs.5 Satz3 SGB VIII die entsprechende Anwendung des §86 Abs.4 SGB VIII anordnet. Die Zulassung dient der klärenden Auslegung dieser Norm zur örtlichen Zuständigkeit von Jugendhilfeleistungen. Eine inhaltliche Entscheidung in der Sache wurde nicht getroffen.
Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Auslegung des §86 SGB VIII zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung oder die Rechtsanwendung hat.
Die Revision kann zuzulassen sein, wenn sie zur Klärung der Auslegung einer gesetzlichen Regelung beiträgt und dadurch für die einheitliche Rechtsanwendung von Bedeutung ist.
Die Frage, ob §86 Abs.5 Satz3 SGB VIII eine entsprechende Anwendung des §86 Abs.4 SGB VIII anordnet, betrifft die Auslegung des SGB VIII und kann grundsätzliche Bedeutung für die Bestimmung örtlicher Zuständigkeiten bei Jugendhilfeleistungen haben.
Die Zulassung der Revision stellt keine materiellrechtliche Entscheidung zum Streitpunkt dar, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit einer rechtlichen Klärung durch das Revisionsgericht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2012, Az: 12 A 2478/11, Urteil
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsgehalts der in § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII angeordneten entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 4 SGB VIII beitragen.