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BVerwG·5 B 33/09, 5 B 33/09 (5 C 4/10)·27.01.2010

Jugendhilfe im Ausland; örtliche Zuständigkeit

SozialrechtJugendhilfe (SGB VIII)VerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Anlass ist die Frage der Anwendbarkeit und Auslegung des §88 Abs.2 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendhilfe im Ausland. Der Beschluss dient der Rechtsfragenklärung; in der Sache wurde noch nicht entschieden.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen zur Klärung des Anwendungsbereichs von §88 Abs.2 SGB VIII

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann insbesondere zur Klärung des Anwendungsbereichs einer spezialgesetzlichen Regelung (hier: §88 Abs.2 SGB VIII) erfolgen.

3

Fragen zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendhilfe nach SGB VIII können grundsätzliche verfassungs- oder bundesrechtliche Bedeutung begründen und damit revisionszulässig sein.

Relevante Normen
§ 88 Abs 2 SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 88 Abs. 2 SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. Februar 2009, Az: 12 S 45/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur Klärung des Anwendungsbereiches des § 88 Abs. 2 SGB VIII geben.