Revisionszulassung; Fahrtkostenerstattung bei angeordneter amtsärztlicher Untersuchung von Ruhestandsbeamten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen VGH. Zentrale Frage ist, ob bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten Fahrtkosten für eine vom Dienstherrn nach §29 Abs.5 BeamtStG angeordnete amtsärztliche Untersuchung erstattungsfähig sind. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens folgt der Hauptsache; der Streitwert wird vorläufig auf 18 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; VGH-Entscheidung aufgehoben und Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und einer gerichtlichen Klärung bedarf.
Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Dienstherrn nach §29 Abs.5 BeamtStG kann eine klärungsbedürftige Frage zur Erstattungsfähigkeit hierdurch veranlasster Fahrtkosten für in den Ruhestand versetzte Beamte aufwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Für die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren gelten die Vorschriften des GKG, insbesondere §63 Abs.1 in Verbindung mit §47 Abs.1 Satz 1 und §52 Abs.3 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. April 2024, Az: 24 B 23.2214, Urteil
vorgehend VG München, 25. August 2023, Az: M 17 K 21.6570
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. April 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 18 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zusteht, die im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) entstehen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.