Anspruch auf Ausgleichsleistung; Auslegung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen hatten Beschwerden gegen die Vorinstanz erhoben mit dem Sachverhalt des Anspruchs auf Ausgleichsleistung. Zentrale Frage war die Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AusglLeistG. Das BVerwG hat die Beschwerden als zulässig und begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Auslegung der Normen weiter zu klären.
Ausgang: Beschwerden der Klägerinnen als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Auslegung des § 1 AusglLeistG zu klären
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde führen zur Stattgabe des Rechtsmittels, wenn die geltend gemachten Rechtsfehler vorliegen.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann insbesondere erfolgen, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zu geben.
Bei unklarer Auslegung einer Anspruchsnorm dient die Revisionszulassung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.
Vorinstanzen
vorgehend VG Greifswald, 4. Mai 2010, Az: 2 A 836/08, Urteil
Gründe
Die Beschwerden der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG geben.