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BVerwG·5 B 32/10, 5 B 32/10 (5 C 26/10)·09.09.2010

Anspruch auf Ausgleichsleistung; Auslegung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLeistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen hatten Beschwerden gegen die Vorinstanz erhoben mit dem Sachverhalt des Anspruchs auf Ausgleichsleistung. Zentrale Frage war die Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AusglLeistG. Das BVerwG hat die Beschwerden als zulässig und begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Auslegung der Normen weiter zu klären.

Ausgang: Beschwerden der Klägerinnen als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Auslegung des § 1 AusglLeistG zu klären

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde führen zur Stattgabe des Rechtsmittels, wenn die geltend gemachten Rechtsfehler vorliegen.

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Zulassung der Revision kann insbesondere erfolgen, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften zu geben.

4

Bei unklarer Auslegung einer Anspruchsnorm dient die Revisionszulassung der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

Relevante Normen
§ 1 Abs 1 S 1 AusglLeistG§ 1 Abs 2 S 1 AusglLeistG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG§ 1 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG

Vorinstanzen

vorgehend VG Greifswald, 4. Mai 2010, Az: 2 A 836/08, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerden der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG geben.