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BVerwG·5 B 30/11, 5 B 30/11 (5 C 21/11)·10.11.2011

Eingliederungshilfe; Übernahme der Aufwendungen durch Jugendhilfeträger bei Selbstbeschaffung

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtEingliederungshilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen der Eingliederungshilfe. Zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII bestehen. Das Gericht gab die Beschwerde für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es verweist auf Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen der Kostenübernahme.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Eingliederungshilfe als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei der Eingliederungshilfe nach SGB VIII ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen besteht.

3

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ist zulässig und begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII vorliegen.

4

Die obersten Verwaltungsgerichte können die Revision zulassen, um die rechtlichen Voraussetzungen der Kostenübernahme für selbstbeschaffte Eingliederungshilfe zu klären.

Relevante Normen
§ 36a Abs 3 SGB 8§ 35a SGB 8§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36a Abs. 3 SGB VIII§ 35a SGB VIII

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2011, Az: 12 B 10.1331, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.