Eingliederungshilfe; Übernahme der Aufwendungen durch Jugendhilfeträger bei Selbstbeschaffung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen der Eingliederungshilfe. Zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII bestehen. Das Gericht gab die Beschwerde für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es verweist auf Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen der Kostenübernahme.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Eingliederungshilfe als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei der Eingliederungshilfe nach SGB VIII ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen besteht.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ist zulässig und begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung nach § 36a Abs. 3 i.V.m. § 35a SGB VIII vorliegen.
Die obersten Verwaltungsgerichte können die Revision zulassen, um die rechtlichen Voraussetzungen der Kostenübernahme für selbstbeschaffte Eingliederungshilfe zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2011, Az: 12 B 10.1331, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3, § 35a SGB VIII besteht.