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BVerwG·5 B 29/12·16.10.2012

Beihilfefähigkeit; In-vitro-Fertilisation

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilfe/SozialleistungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Nichtgewährung von Beihilfe für eine heterologe In‑vitro‑Fertilisation. Das Bundesverwaltungsgericht befand die zulässige Beschwerde für begründet und ließ die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Revision soll klären, ob Aufwendungen für heterologe IVF beihilfefähig sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtgewährung von Beihilfe für heterologe IVF als begründet erkannt; Revision zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfrage zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Fragen der Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen, insbesondere der heterologen In‑vitro‑Fertilisation, können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.

3

Ist eine Beschwerde zulässig und die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, ist die Beschwerde begründet.

4

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision zulassen, um dem Revisionsgericht Gelegenheit zu geben, eine offenstehende grundsätzliche Rechtsfrage inhaltlich zu klären, ohne sie selbst abschließend zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 6 Abs 1 BBhV§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Februar 2012, Az: 2 S 3010/11, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.