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BVerwG·5 B 29/09, 5 B 29/09 (5 C 3/10)·26.01.2010

Revision; Entschädigungsrecht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG lässt die Revision gegen das Urteil des VG Leipzig gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitgegenstand ist die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein Erbbaurecht an einem sogenannten Trümmergrundstück sowie die Auslegung des Bedeutungsgehalts von §3 Abs.1 S.1 Nr.4 und Nr.5 EntschG. Die Zulassung dient der Klärung dieser Rechtsfragen.

Ausgang: Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Entschädigungsbemessung für ein Erbbaurecht an einem Trümmergrundstück und zur Auslegung des §3 Abs.1 EntschG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts besondere Klärung bedarf.

2

Die Bemessung einer Entschädigung für ein dingliches Recht (Erbbaurecht) an einem besonderen Grundstückstyp (sog. Trümmergrundstück) kann eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, die revisionsrechtliche Klärung rechtfertigt.

3

Die Auslegung des Bedeutungsgehalts von Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes (§3 Abs.1 S.1 Nr.4 und Nr.5 EntschG) gehört zu den Fragen, deren grundsätzliche Bedeutung die Zulassung der Revision begründen kann.

4

Die Zulassung der Revision dient insbesondere der Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Ermittlung der Entschädigungsbemessung in Fällen mit atypischen Grundstücksverhältnissen.

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 S 1 Nr 4 EntschG§ 3 Abs 1 S 1 Nr 5 EntschG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 EntschG

Vorinstanzen

vorgehend VG Leipzig, 27. Januar 2009, Az: 1 K 551/06, Urteil

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2009 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Frage der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein Erbbaurecht an einem sog. Trümmergrundstück zu klären und zur Auslegung des Bedeutungsgehaltes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 EntschG beitragen.