Zulassung der Revision zur Klärung der Angemessenheit von Aufwendungen (§5 Abs.1 S.1 BVO BW)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Beklagten wurde vom Gericht als zulässig und begründet angesehen; die Revision wurde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Gericht sieht die Revision als geeignet an, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen nach §5 Abs.1 S.1 BVO BW bei stationärer Unterbringung in einer Privatklinik zu klären. Die Sache wird dem Senat zur entsprechenden Prüfung übergeben.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten als begründet angenommen und Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, um die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Vorschriften zur Angemessenheit von Aufwendungen bei stationärer Unterbringung zu klären.
Bei der Prüfung von Rechtsmitteln ist die Frage der Angemessenheit erstinstanzlich getroffener Entscheidungen über Aufwendungsersatz als grundsätzliche Rechtsfrage einzustufen, wenn sie über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist als begründet anzusehen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und der Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Abhilfe erhält.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2012, Az: 2 S 1000/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.