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BVerwG·5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22)·09.03.2022

Revisionszulassung; Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht

Öffentliches RechtBeihilferechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben; die frühere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg wurde aufgehoben. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitpunkte sind die Rechtmäßigkeit einer Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe, deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen und mögliche Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts erfordert.

2

Eine vom Dienstherrn bzw. Gesetzgeber vorgesehene Kostendämpfungspauschale in der Gewährung von Beihilfe kann revisionsrechtlich zu prüfen sein, insbesondere hinsichtlich ihrer Differenzierung nach Besoldungsgruppen.

3

Bei der Prüfung pauschaler Leistungsbeschränkungen in der Beihilfe ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Gesetz- oder Verordnungsgeber prozedurale Begründungspflichten zu erfüllen hat.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen und bedarf keiner eigenständigen Abweichung, sofern das Gericht dies so bestimmt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2021, Az: 2 S 2103/20, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 23. Juni 2020, Az: 2 K 8782/18, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

2

Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.