Stationäre Unterbringung in einer Privatklinik; Beihilfefähigkeit der Aufwendungen; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine stationäre Unterbringung in einer Privatklinik. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Zur Entscheidung steht insbesondere die Klärung der Angemessenheit der Aufwendungen nach §5 Abs.1 S.1 BVO BW.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung zur Beihilfefähigkeit stattgegeben; Revision zur Klärung der Angemessenheitsfrage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei beihilferechtlichen Leistungsentscheidungen ist die Angemessenheit von Aufwendungen gesondert zu prüfen und kann revisionsrechtlich zu klären sein.
Die Bejahung oder Versagung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer stationären Unterbringung richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Beihilfevorschriften (z.B. §5 Abs.1 S.1 BVO BW).
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Beihilfefähigkeit ist dann begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Beihilfebehörde verkannt hat.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2012, Az: 2 S 874/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.