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BVerwG·5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12·20.06.2012

Rechtsmittelausschluss in Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEntschädigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald ist unzulässig, weil nach § 12 Abs. 1 Entschädigungsgesetz i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG Rechtsmittel gegen Entscheidungen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ausgeschlossen sind. Dies erstreckt sich ausdrücklich auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Daher ist der Beschluss unanfechtbar, und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel vor dem BVerwG wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz sind Berufung gegen Urteile und Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen kraft § 12 Abs. 1 Entschädigungsgesetz i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG ausgeschlossen.

2

Der Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten trifft, einschließlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe.

3

Ist ein Rechtsmittel kraft gesetzlicher Regelung ausgeschlossen, macht dies die Entscheidung der Vorinstanz unanfechtbar und schließt ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht aus.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel ist zu versagen, wenn wegen des Rechtsmittelausschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO).

Relevante Normen
§ 12 Abs 1 S 1 EntschG§ 37 Abs 2 S 1 VermG§ 37 Abs 2 S 2 VermG§ 12 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend VG Greifswald, 22. Februar 2012, Az: 6 A 675/11, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).