Revisionszulassung; tatsächlicher Zugang im Sinne der Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO bei elektronischer Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des BayVGH auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an den tatsächlichen Zugang zur Heilung von Zustellungsmängeln nach §189 ZPO i.V.m. §56 Abs.2 VwGO bei elektronischer Zustellung zu stellen sind. Insbesondere soll geklärt werden, ob eine automatische elektronische Eingangsbestätigung genügt, wenn das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wurde. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.
Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des BayVGH wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.
Zur Heilung von Zustellungsmängeln im Sinne der Zustellungsfiktion des §189 ZPO i.V.m. §56 Abs.2 VwGO ist ein tatsächlicher Zugang des fraglichen Dokuments erforderlich.
Bei elektronischer Zustellung ist zu prüfen, ob eine automatische elektronische Eingangsbestätigung den erforderlichen tatsächlichen Zugang ersetzt oder ob hierfür das elektronische Empfangsbekenntnis i.S.v. §173 Abs.2 ZPO erforderlich ist.
Wenn das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wird, sind alternative Nachweise des tatsächlichen Zugangs heranzuziehen; dies kann für die Wirksamkeit der Heilung nach §189 ZPO entscheidend sein.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 10. Juli 2023, Az: 12 BV 23.293, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 18. Oktober 2022, Az: AN 15 K 21.00367
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für die Heilung von Zustellungsmängeln von § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten tatsächlichen Zugang des Dokuments zu stellen sind, insbesondere ob insofern die automatische elektronische Eingangsbestätigung genügt, wenn bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wird.