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BVerwG·5 B 2.24·10.02.2026

Verfahrensaussetzung wegen anwaltsgerichtlicher Klärung der Rechtsanwaltseigenschaft des Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRevisionszulassungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat das Revisionszulassungsverfahren ausgesetzt, bis im anwaltsgerichtlichen Verfahren (AnwZ (Brfg) 1/26) über die Fortdauer der Anwaltszulassung der sich selbst vertretenden Klägerin entschieden ist. Streitpunkt ist, ob die Klägerin als Prozessbevollmächtigte auftritt und dadurch die Zulässigkeit der Beschwerde berührt wird. Die Aussetzung erfolgte nach § 94 VwGO, weil die Entscheidung des anderen Verfahrens vorgreiflich für die Zulässigkeitsprüfung ist.

Ausgang: Verfahren bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Anwaltseigenschaft ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 94 VwGO ist, gestützt auf § 141 S.1 und § 125 Abs.1 S.1 VwGO, auch im Revisions- und Revisionszulassungsverfahren anwendbar und erlaubt die Aussetzung, wenn der Ausgang des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses eines anderen anhängigen Verfahrens abhängt.

2

Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung eines anderen anhängigen Verfahrens vorgreifliche Auswirkungen auf die zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des aktuellen Verfahrens hat.

3

Die Frage des Fortbestehens der Anwaltszulassung einer sich selbst vertretenden Partei berührt die von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen und kann die Aussetzung des Verfahrens rechtfertigen.

4

Bei vorgreiflicher Bedeutung eines anderen Verfahrens ist es sachgerecht, dessen verfahrensbeendende Entscheidung abzuwarten, bevor über die Zulässigkeit weiter entschieden wird.

Relevante Normen
§ 67 Abs 4 S 1 VwGO§ 94 VwGO§ 125 Abs 1 S 1 VwGO§ 141 S 1 VwGO§ 141 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 15. November 2023, Az: 2 DE 112/22, Urteil

Leitsatz

Zur Aussetzung eines Revisionszulassungsverfahrens wegen der Vorgreiflichkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens über die Anwaltseigenschaft der sich selbst vertretenden Klägerin.

Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder einer sonstigen Erledigung in dem Verfahren AnwZ (Brfg) 1/26 ausgesetzt.

Gründe

1

Die Aussetzung des Verfahrens, zu der die Beteiligten angehört worden sind, beruht auf § 94 VwGO, der nach § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch im Revisions- und Revisionszulassungsverfahren anwendbar ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Juli 2025, § 94 Rn. 12c). Nach § 94 VwGO kann das Gericht unter anderem dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.

2

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Gegenstand des vor dem Bundesgerichtshof geführten Verfahrens ist die Frage des Fortbestehens der Anwaltszulassung der Klägerin, die sich in dem Verfahren hinsichtlich der hier anhängigen Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision selbst vertritt. Sie betrifft damit die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde und ist insofern für die darüber zu treffende Entscheidung vorgreiflich. Es ist sachgerecht, diesbezüglich den Ausgang des anwaltsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.